Satzung

Satzung des „Gesamtkunstwerk e.V.“
(vormals „kultur.integrativ e.V.“) in der Fassung vom 5. April 2014

§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein trägt den Namen „Gesamtkunstwerk e.V.“. 
2. Der Verein hat seinen Sitz in Dortmund.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist es, Kultur (Musik, Kunst, Theater, Tanz) insbesondere von und mit Menschen mit Behinderung zu fördern.
Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch
• die Durchführung von integrativen Konzertveranstaltungen und anderen
Kulturprojekten, insbesondere zur Förderung von Kulturschaffenden mit Behinderung, zum Austausch und Zusammenarbeit von Künstlern mit und ohne Behinderung sowie zur Nachwuchsförderung von Einzelpersonen und Künstlergruppen/Bands.
• Aktivitäten zur Verbesserung der Rahmenbedingungen im kulturpolitischen, musikpädagogischen, sonderpädagogischen und sozialen Bereich, beispielsweise durch die Initiierung von Auftrittsmöglichkeiten für integrative Künstlergruppen, Workshops, Aus- und Fortbildungsangebote sowie Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit.
• Zuwendung finanzieller und organisatorischer Mittel an sowie Bereitstellen von know-how für die organisatorische und inhaltliche Planung von integrativen Musikveranstaltungen, Fortbildungen, Festivals. Die hier zur Verfügung gestellten Leistungen und Mittel werden ausschließlich an andere ebenfalls gemeinnützige Körperschaften weitergeleitet.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in der Regel keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand abschließend. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der keiner Begründung bedarf, findet eine Berufung zur Mitgliederversammlung nicht statt.
Es wird zwischen aktiven und fördernden Mitgliedern unterschieden.
Die aktive Mitgliedschaft beinhaltet neben dem Wahl- und Stimmrecht, der Beitragsleistung in Geld auch die Erbringung ehrenamtlicher Arbeit. Das Wahl -und Stimmrecht hat ein aktives Mitglied, das mindestens seit sechs Monaten vor dem Tage der Abstimmung aktives Mitglied des Vereins ist.
Die fördernde Mitgliedschaft verpflichtet lediglich zur Zahlung eines Förderbeitrages in Geld und sieht kein Stimmrecht und keine Pflicht zur Erbringung von ehrenamtlicher Arbeit vor.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
• mit dem Tod des Mitglieds;
• durch freiwilligen Austritt;
• durch Auflösung der juristischen Person;
• durch Ausschluss aus dem Verein.
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten, die fortgesetzte Störung des Vereinslebens oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied in schrift- licher Form mitzuteilen, wobei sie als zugegangen gilt, wenn sie an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
4. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Bis zur endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mit- gliedschaft, so dass das Mitglied insbesondere nicht dazu berechtigt ist, während des Ruhens im Namen des Vereins tätig zu werden. Rechtsgeschäfte, die das Mitglied während des Ruhens der Mitgliedschaft für den Verein tätigt, sind schwebend unwirksam.
5. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 5 Beiträge
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Vereinsbeiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung im Rahmen einer Beitragsordnung durch Beschluss festgesetzt.
2. Alle Erträge des Vereins, Spenden und andere Zuwendungen sind zur Erfüllung des Vereinszwecks zeitnah zu verwenden. Freie oder zweckgebundene Rücklagen können, soweit steuerlich zulässig, gebildet werden.

§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung, der Vorstand sowie der Beirat.

§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitglieder treffen ihre Entscheidungen in der Mitgliederversammlung. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
• Wahl des Vorstands,
• Wahl des Beirats,
• Wahl der Kassenprüfer,
• Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands einschließlich des Kassenberichts,
• Entlastung des Vorstands,
• Beschlussfassung über Satzungsänderungen und
• Auflösung des Vereins.
2. Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einladung hierzu erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einem Monat durch einfachen Brief oder Email. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschrei- bens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder Emailadresse gerichtet war.
3. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
4. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversamm- lung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
5. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden des Vorstandes oder bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem aus der Mitte der Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiters geleitet. Jedes Mitglied hat eine Stimme, wobei das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden kann.
7. Bei Abstimmungen entscheidet grundsätzlich die einfache Mehrheit der abgegebenen Stim- men. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht mindestens aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister. Es können bis zu zwei weitere Vorstände, die Beisitzer, gewählt werden.
2. Der Vorstand wird durch die aktiven Mitglieder gewählt. Wählbar sind ausschließlich Ver- einsmitglieder. Weitere Einzelheiten zur Wahlberechtigung können bei Bedarf in der Geschäftsordnung „Vorstand/Mitgliedschaft“ geregelt werden.
3. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt und verbleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Im Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandes ist innerhalb von sechs Wochen eine Neuwahl des Vorstandes anzuberaumen.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Angelegenheit des Vereins zuständig, soweit sie entsprechend der Satzung oder dem Gesetz nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen und ihre Empfehlungen zu beachten. Ihm steht das Recht zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu.
5. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Bis zu einem Betrag von 500,00 € ist jedes Vorstandsmitglied alleinvertretungsberechtigt; darüber hinaus können nur zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam wirksame Geschäfte für den Verein abschließen.

§ 9 Kassenprüfer
Ein Kassenprüfer wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Dieser darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Kassenprüfer hat die Geschäfte des Vereins zu überprüfen und in der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 10 Beirat, Ombudsmann
1. Sofern die Mitgliederversammlung einen Beirat bestellt, wird dieser für ein Jahr gewählt. Der Beirat berät und unterstützt den Verein. Er besteht mindestens aus zwei, höchstens aus fünf Per- sonen, die vorzugsweise aus den Bereichen Medien, Sonderpädagogik, Kulturpolitik und – verwaltung bzw. Wirtschaft kommen.
2. Es kann bestimmt werden, dass darunter ein aktives Mitglied die Aufgaben eines Ombudsmanns wahrnimmt.

§ 11 Auflösung
1. Über die Auflösung des Vereins beschließt eine eigens für diesen Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als anwesend gelten das teilnehmende Mitglied oder jenes, welches sich zum Zweck der Stimmabgabe von einem Bevollmächtigten vertreten lässt; die Vollmachtsurkunde ist vorzulegen.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen Verein „domicil-dortmund“ gGmbH, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, hier integrative Veranstaltungen zu verwenden hat. Ein solcher Beschluss über die Verwendung des Vereinsvermögens darf erst nach Einwilligung der Finanzbehörden ausgeführt werden.
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